Pressemitteilung des Rechtshilfefonds AZADÎ e.V.
Am Mittwoch, den 22. Mai 2024, wurde Haci A. auf Betreiben der Generalstaatsanwaltschaft München im bayerischen Fürstenfeldbruck festgenommen. Dem 50-jährigen Kurden wirft die Strafverfolgungsbehörde Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) vor, weshalb er sich nach §§ 129a Abs. 1, 129b StGB strafbar gemacht haben soll.
Haci A. ist vor der Verfolgung in seiner Heimat Nordkurdistan durch den türkischen Staat geflohen und lebt seit zwei Jahren in der Bundesrepublik, wo er als Asylsuchender anerkannt wurde.
Die Generalstaatsanwaltschaft geht davon aus, dass er von Anfang 2021 bis Anfang 2023 PKK-Verantwortlicher für den „Raum München“ gewesen sein soll. Er soll Spenden gesammelt, Veranstaltungen und/oder Fahrten zu kurdischen Veranstaltungen organisiert, öffentliche Aufklärung betrieben und Kontakt zu anderen Personen gehalten, Anweisungen gegeben sowie Streit geschlichtet haben. Dies alles sind an sich keine strafbaren Tätigkeiten, sondern durchaus sozial erwünschtes Verhalten. Eine individuelle Straftat wirft ihm die Behörde wie in den meisten § 129b StGB-Verfahren gegen Kurd:innen nicht vor. Der umstrittenen Strafnorm nach soll jedoch allein die mitgliedschaftliche Betätigung in einer Organisation ausreichen, um sich selbst als „Terrorist:in“ strafbar zu machen.
Nach seiner Verhaftung wurde Haci A. dem Haftrichter vorgeführt und in der JVA Kempten in Untersuchungshaft genommen.